Übersicht der Subpopulationen

2 Subpopulationen, alle: Ist nicht belegt

Übersicht der Subpopulationen
Übersicht der SubpopulationenPatientengruppenZusatznutzenAussagesicherheitMortalitätMorbiditätLebensqualitätNebenwirkungen
a)Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) MelanomIst nicht belegt–Es liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor
b)Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) MelanomIst nicht belegt–Es liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor
So lesen Sie die Symbole
  • ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
  • ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • n.b.: nicht bewertbar
  • Ø Es liegen keine Daten vor

Anwendungsgebiet

Nivolumab ist als Monotherapie bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert. Nivolumab ist in Kombination mit Ipilimumab bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen…Gesamten Text anzeigen
  • Nivolumab ist als Monotherapie bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.
  • Nivolumab ist in Kombination mit Ipilimumab bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.

Subpopulation a)

Ist nicht belegt
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Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) Melanom

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab (Monotherapie) gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Erheblich
  • Beträchtlich
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
MorbiditätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
LebensqualitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
NebenwirkungenEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.

Aktiver Wirkstoff

Nivolumab

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Pembrolizumab (Monotherapie)

ICD-Codes

Alle 10 ICD-Codes anzeigen

Diagnosen

Alle 9 Diagnosen anzeigen
  • Malignes Melanom des Rumpfes a.n.k.
  • Malignes Melanom des Augenlids
  • Malignes Melanom
  • Malignes Melanom der Lippe
  • Malignes Melanom der oberen Extremität a.n.k.
  • Malignes Melanom der behaarten Kopfhaut
  • Malignes Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges
  • Malignes Melanom des Gesichts
  • Malignes Melanom der unteren Extremität a.n.k.
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Nivolumab:

„Opdivo ist als Monotherapie oder in Kombination mit Ipilimumab bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.“

Vorliegend wird Nivolumab ausschließlich zur Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms bei Jugendlichen ab 12 Jahren bewertet.

Dabei wurde das Anwendungsgebiet hinsichtlich der Monotherapie und der Kombinationstherapie differenziert:
  1. Nivolumab ist als Monotherapie bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.
  2. Nivolumab ist in Kombination mit Ipilimumab bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.
Anwendungsgebiet a)
  1. Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) Melanom
Als zweckmäßige Vergleichstherapie für Nivolumab (Monotherapie) wurde vom G-BA der Immuncheckpoint-Inhibitor Pembrolizumab als Monotherapie bestimmt.

Es wurden vom pharmazeutischen Unternehmer keine Daten vorgelegt, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen. Auch ein Evidenztransfer von der Erwachsenenpopulation auf Jugendliche ab 12 Jahren wurde vom pharmazeutischen Unternehmer als nicht durchführbar eingestuft. Ein Zusatznutzen ist somit nicht belegt.

Subpopulation b)

Ist nicht belegt
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Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) Melanom

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Erheblich
  • Beträchtlich
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
MorbiditätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
LebensqualitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
NebenwirkungenEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.

Aktiver Wirkstoff

Nivolumab

Zweckmäßige Vergleichstherapie

- Pembrolizumab (Monotherapie) oder - Nivolumab (Monotherapie)

ICD-Codes

Alle 10 ICD-Codes anzeigen

Diagnosen

Alle 9 Diagnosen anzeigen
  • Malignes Melanom
  • Malignes Melanom der Lippe
  • Malignes Melanom der behaarten Kopfhaut
  • Malignes Melanom der oberen Extremität a.n.k.
  • Malignes Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges
  • Malignes Melanom des Gesichts
  • Malignes Melanom der unteren Extremität a.n.k.
  • Malignes Melanom des Augenlids
  • Malignes Melanom des Rumpfes a.n.k.
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Nivolumab:

„Opdivo ist als Monotherapie oder in Kombination mit Ipilimumab bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.“

Vorliegend wird Nivolumab ausschließlich zur Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms bei Jugendlichen ab 12 Jahren bewertet.

Dabei wurde das Anwendungsgebiet hinsichtlich der Monotherapie und der Kombinationstherapie differenziert:
  1. Nivolumab ist als Monotherapie bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.
  2. Nivolumab ist in Kombination mit Ipilimumab bei Jugendlichen ab 12 Jahren für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert.
Anwendungsgebiet b)
  1. Jugendliche ab 12 Jahren mit fortgeschrittenem (nicht resezierbarem oder metastasierendem) Melanom
Als zweckmäßige Vergleichstherapie für Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab wurden vom G-BA die Checkpoint-Inhibitoren Nivolumab (Monotherapie) oder Pembrolizumab (Monotherapie) bestimmt.

Es wurden vom pharmazeutischen Unternehmer keine Daten vorgelegt, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen. Auch ein Evidenztransfer von der Erwachsenenpopulation auf Jugendliche ab 12 Jahren wurde vom pharmazeutischen Unternehmer als nicht durchführbar eingestuft. Ein Zusatznutzen ist somit nicht belegt.

Beschlüsse zu Opdivo (30)

    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C81 Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose]
    Ist nicht belegt
    • C02 Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Zunge
    • C01 Bösartige Neubildung des Zungengrundes
    • +16 weitere
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Geringerer Nutzen
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Beträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegtGering
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    GeringIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Beträchtlich
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegt
    • C45 Mesotheliom
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Beträchtlich
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
  1. Dieser Beschluss

    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Nicht quantifizierbar
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C22 Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegt
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Gering
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Beträchtlich

Die Bezeichnungen der ATC-Gruppen sind die amtlichen Titel der ATC-GM, Version 2026.

Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ist Urheber der ATC-GM mit DDD, die auf dem vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology herausgegebenen Werk mit dem Titel „ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment“ beruht. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Datenstand: 29.10.2026