↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Opdivo ist als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierenden oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (cHL) bei Erwachsenen nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin indiziert.
Patientengruppe
Erwachsene Patienten mit rezidivierendem oder refraktärem klassischen Hodgkin-Lymphom nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
Mortalität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Lebensqualität
ØEs liegen keine Daten vor
Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Aktiver Wirkstoff
Nivolumab
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Therapie nach Maßgabe des Arztes unter Berücksichtigung der Zulassung und der Vortherapien
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für das Arzneimittel Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab. Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Opdivo ist als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierenden oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (cHL) bei Erwachsenen nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin indiziert.“
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA eine Therapie nach Maßgabe des Arztes unter Berücksichtigung der Zulassung und der Vortherapien bestimmt.
Mangels verfügbarer RCTs wurden seitens des pharmazeutischen Unternehmers die einarmigen Nivolumab-Studien CA209-205 und CA209-039 sowie für die zweckmäßige Vergleichstherapie die retrospektive Studie Cheah 2016 herangezogen.
Da der pharmazeutische Unternehmer weder zu den Nivolumab-Studien noch zur Studie Cheah 2016 Daten für die jeweils interessierende Teilpopulation (Patienten, die nach einer ASCT und anschließenden Behandlung mit Brentuximab Vedotin refraktär waren oder ein Rezidiv aufwiesen) vorlegt, weist er nicht nach, dass die interessierenden Teilpopulationen dieser Studien ausreichend ähnlich sind.
Des Weiteren liegen nicht für alle patientenrelevanten Endpunkte Auswertungen zum Vergleich von Nivolumab und der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor. Außerdem liegen die Effekte nicht in einer Größenordnung, dass sie nicht auch allein durch die Einwirkung von verzerrenden Faktoren erklärbar sein könnten.
Es wurden insgesamt vom pharmazeutischen Unternehmer keine relevanten Daten vorgelegt, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen. Ein Zusatznutzen ist somit nicht belegt.