Übersicht der Subpopulationen

2 Subpopulationen, alle: Ist nicht belegt

Übersicht der Subpopulationen
Übersicht der SubpopulationenPatientengruppenZusatznutzenAussagesicherheitMortalitätMorbiditätLebensqualitätNebenwirkungen
a)Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem…Ist nicht belegt–Nicht bewertbarNicht bewertbarNicht bewertbarNicht bewertbar
b)Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit…Ist nicht belegt–Nicht bewertbarNicht bewertbarNicht bewertbarNicht bewertbar
So lesen Sie die Symbole
  • ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
  • ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • n.b.: nicht bewertbar
  • Ø Es liegen keine Daten vor

Anwendungsgebiet

Opdivo ist in Kombination mit Cabozantinib für die Erstlinientherapie des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei Erwachsenen indiziert

Subpopulation a)

Ist nicht belegt
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Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Erheblich
  • Beträchtlich
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
MorbiditätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
LebensqualitätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
NebenwirkungenNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.

Aktiver Wirkstoff

Nivolumab

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib

ICD-Codes

Diagnosen

  • Nierenzellkarzinom
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für das Arzneimittel Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.

Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Opdivo ist in Kombination mit Cabozantinib für die Erstlinientherapie des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei Erwachsenen indiziert.“

In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientenpopulationen unterschieden:

a) Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)

und

b) Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3).

Zu Patientenpopulation a)

Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib bestimmt.

Der vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegte adjustierte indirekte Vergleich von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib (Studie CheckMate 9ER) gegenüber Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib (Studie KEYNOTE-426) über den Brückenkomparator Sunitinib umfasst Patienten mit jeglichem Risikoprofil. Eine separate Betrachtung der Patientenpopulation a) aus dem adjustierten indirekten Vergleich von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib legt der pharmazeutische Unternehmer nicht vor. Daher liegen keine geeigneten Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib für Patientenpopulation a) vor.

Ein Zusatznutzen von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist damit nicht belegt.

Subpopulation b)

Ist nicht belegt
↑ Zurück zur Übersicht
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3)

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Erheblich
  • Beträchtlich
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
MorbiditätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
LebensqualitätNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
NebenwirkungenNicht bewertbarEs liegen keine bewertbaren Daten vor.

Aktiver Wirkstoff

Nivolumab

Zweckmäßige Vergleichstherapie

• Avelumab in Kombination mit Axitinib (nur für Patienten mit ungünstigem Risikoprofil) oder • Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab oder • Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib

ICD-Codes

Diagnosen

  • Nierenzellkarzinom
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für das Arzneimittel Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.

Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Opdivo ist in Kombination mit Cabozantinib für die Erstlinientherapie des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei Erwachsenen indiziert.“

In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientenpopulationen unterschieden:

a) Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)

und

b) Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3).

Zu Patientenpopulation b)

Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde:
  • Avelumab in Kombination mit Axitinib (nur für Patienten mit ungünstigem Risikoprofil)
oder
  • Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab
oder
  • Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib
bestimmt.

In Ermangelung direkt vergleichender Studien von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie legt der pharmazeutische Unternehmer insgesamt drei adjustierte indirekte Vergleiche nach dem Verfahren von Bucher et al. vor. Dabei betrachtet er folgende Populationen: Patienten mit jeglichem Risikoprofil, Patienten mit intermediärem oder ungünstigem Risikoprofil und Patienten mit ungünstigem Risikoprofil. Eine Zuordnung der Ergebnisse zu den separaten Patientenpopulationen a) und b) nimmt der pharmazeutische Unternehmer nicht vor.

Somit liegt keine separate Betrachtung für Patientenpopulation b) unter Berücksichtigung aller drei adjustierten indirekten Vergleiche vor. Diese wäre jedoch grundsätzlich möglich gewesen. Da der pharmazeutische Unternehmer keine einzelne Therapieoption aus den möglichen Optionen der zweckmäßigen Vergleichstherapie für Patientenpopulation b) ausgewählt hat, ist es erforderlich eine Aussage zum Zusatznutzen primär gegenüber der Gesamtheit der Therapieoptionen der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorzunehmen.

Insgesamt liegen daher keine geeigneten Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib für Patientenpopulation b) vor.

Ein Zusatznutzen von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist damit nicht belegt.

Beschlüsse zu Opdivo (30)

    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C81 Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose]
    Ist nicht belegt
    • C02 Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Zunge
    • C01 Bösartige Neubildung des Zungengrundes
    • +16 weitere
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Geringerer Nutzen
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Beträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegtGering
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    GeringIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Beträchtlich
  1. Dieser Beschluss

    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegt
    • C45 Mesotheliom
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Beträchtlich
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Nicht quantifizierbar
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C22 Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegt
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Gering
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Beträchtlich

Die Bezeichnungen der ATC-Gruppen sind die amtlichen Titel der ATC-GM, Version 2026.

Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ist Urheber der ATC-GM mit DDD, die auf dem vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology herausgegebenen Werk mit dem Titel „ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment“ beruht. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Datenstand: 29.10.2026