Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Beträchtlich
Hinweis
↑↑Positiver Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
n.b.Nicht bewertbar
↑Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
So lesen Sie die Symbole
↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Nierenzellkarzinom (RCC)
OPDIVO ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes des Arzneimittels Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Opdivo ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.“
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientengruppen unterschieden:
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach Vortherapie mit Temsirolimus
Zu Patientengruppe b)
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Sunitinib bestimmt.
Für Nivolumab als Monotherapie zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie mit Temsirolimus ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Für die Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (Sunitinib) liegen keine Daten vor. Der aus den Stellungnahmen hervorgehende Einwand, dass die Ergebnisse zu Nivolumab im direkten Vergleich zu Everolimus auf die Therapiesituation nach Vortherapie mit Temsirolimus übertragbar seien, ist insofern für die Bewertung nicht maßgeblich, da diese Ergebnisse keine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab im Vergleich zu Sunitinib ermöglichen.
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Everolimus:
Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.
Beleg
Hinweis: Eine gute, größere Studie liegt vor
Anhaltspunkt
Erheblich
Beträchtlich: Bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens: Abschwächung schwerwiegender Symptome, moderate Verlängerung der Lebensdauer, spürbare Linderung der Erkrankung, relevante Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen oder bedeutsame Vermeidung anderer Nebenwirkungen
Gering
Nicht quantifizierbar
Ist nicht belegt
Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
Mortalität
↑↑Positiver Effekt bei hoher Aussagesicherheit
Vorteil im Gesamtüberleben.
Morbidität
↑Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
Vorteile bezüglich krankheistbedingter Symptomaitk (FKSI-DRS) und Gesundheitszustand (EQ-5D VAS).
Lebensqualität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen
↑Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
Vorteile in den Endpunkten schwere UE (CTCAE Grad 3-4) und Therapieabbrüche aufgrund von UE.
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes des Arzneimittels Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Opdivo ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.“
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientengruppen unterschieden:
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach Vortherapie mit Temsirolimus
Zu Patientengruppe a)
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Everolimus bestimmt.
Für die Nutzenbewertung zieht der pharmazeutische Unternehmer im Dossier die Ergebnisse der randomisierten, kontrollierten, offenen Studie CA209-025 heran, in der Nivolumab gegenüber Everolimus verglichen wird.
Die Ergebnisse zum Endpunkt Gesamtüberleben zeigen, dass mit der Behandlung mit Nivolumab gegenüber Everolimus eine Verlängerung des Gesamtüberlebens erzielt wird, die als eine deutliche Verbesserung mit einem beträchtlichen Ausmaß bewertet wird. Zudem zeigen die Ergebnisse zur Morbidität einen positiven Effekt von Nivolumab auf die in der Studie erhobene krankheitsbedingte Symptomatik sowie auf den Gesundheitszustand. Für eine Bewertung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität fehlen geeignete Daten. Aussagen zur Lebensqualität werden insbesondere in der hier vorliegenden palliativen Therapiesituation ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Endpunkte zu Nebenwirkungen zeigen überwiegend Vorteile für Nivolumab im Vergleich zu Everolimus auf, insbesondere eine Verringerung bei den schweren unerwünschten Ereignisse (CTCAE Grad 3-4) und bei den Therapieabbrüchen aufgrund von unerwünschten Ereignissen. In der Gesamtbetrachtung wird aufgrund des Ausmaßes der erzielten Verlängerung des Gesamtüberlebens und in Anbetracht weiterer positiver Effekte auf die Morbidität und bei den Nebenwirkungen, die den Zusatznutzen insgesamt stützen, für Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Everolimus) ein beträchtlicher Zusatznutzen festgestellt.
Unter Berücksichtigung, dass insbesondere für den Endpunkt Gesamtüberleben das Verzerrungspotenzial als niedrig eingestuft wird und eines niedrigen Verzerrungspotenzials auf Studienebene, wird das hohe Verzerrungspotenzial bei den patientenberichteten Endpunkten zur Morbidität und den Endpunkten zu Nebenwirkungen in der Gesamtbewertung des Zusatznutzens nicht als derart schwerwiegend beurteilt, als dass eine Herabstufung der Aussagesicherheit gerechtfertigt wäre. Somit wird die Aussagesicherheit für den festgestellten Zusatznutzen in die Kategorie „Hinweis“ eingestuft.