Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Considerable
Indication
↑↑Positive effect with high certainty of evidence
↑Positive effect with low or unclear certainty of evidence
n.a.Not assessable
↑Positive effect with low or unclear certainty of evidence
How to read the symbols
↑↑ positive statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
↑ positive statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↔ no statistically significant or relevant difference
↓ negative statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↓↓ negative statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
n.a.: not assessable
Ø No data are available
Therapeutic indication
Nierenzellkarzinom (RCC)
OPDIVO ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes des Arzneimittels Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Opdivo ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.“
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientengruppen unterschieden:
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach Vortherapie mit Temsirolimus
Zu Patientengruppe b)
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Sunitinib bestimmt.
Für Nivolumab als Monotherapie zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie mit Temsirolimus ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Für die Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (Sunitinib) liegen keine Daten vor. Der aus den Stellungnahmen hervorgehende Einwand, dass die Ergebnisse zu Nivolumab im direkten Vergleich zu Everolimus auf die Therapiesituation nach Vortherapie mit Temsirolimus übertragbar seien, ist insofern für die Bewertung nicht maßgeblich, da diese Ergebnisse keine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab im Vergleich zu Sunitinib ermöglichen.
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Added benefit
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Everolimus:
Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.
Proof
Indication: One good, larger study is available
Hint
Major
Considerable: Previously unattained, marked improvement in treatment-relevant benefit: reduction of serious symptoms, moderate extension of survival, noticeable relief of the disease, relevant avoidance of serious adverse effects or significant avoidance of other adverse effects
Minor
Non-quantifiable
Not proven
Lesser benefit
Endpoint overview
Mortality
↑↑Positive effect with high certainty of evidence
Vorteil im Gesamtüberleben.
Morbidity
↑Positive effect with low or unclear certainty of evidence
Vorteile bezüglich krankheistbedingter Symptomaitk (FKSI-DRS) und Gesundheitszustand (EQ-5D VAS).
Quality of life
n.a.Not assessable
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Adverse effects
↑Positive effect with low or unclear certainty of evidence
Vorteile in den Endpunkten schwere UE (CTCAE Grad 3-4) und Therapieabbrüche aufgrund von UE.
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes des Arzneimittels Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Opdivo ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert.“
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden zwei Patientengruppen unterschieden:
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach antiangiogenetischer Vortherapie
Erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom nach Vortherapie mit Temsirolimus
Zu Patientengruppe a)
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Everolimus bestimmt.
Für die Nutzenbewertung zieht der pharmazeutische Unternehmer im Dossier die Ergebnisse der randomisierten, kontrollierten, offenen Studie CA209-025 heran, in der Nivolumab gegenüber Everolimus verglichen wird.
Die Ergebnisse zum Endpunkt Gesamtüberleben zeigen, dass mit der Behandlung mit Nivolumab gegenüber Everolimus eine Verlängerung des Gesamtüberlebens erzielt wird, die als eine deutliche Verbesserung mit einem beträchtlichen Ausmaß bewertet wird. Zudem zeigen die Ergebnisse zur Morbidität einen positiven Effekt von Nivolumab auf die in der Studie erhobene krankheitsbedingte Symptomatik sowie auf den Gesundheitszustand. Für eine Bewertung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität fehlen geeignete Daten. Aussagen zur Lebensqualität werden insbesondere in der hier vorliegenden palliativen Therapiesituation ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Endpunkte zu Nebenwirkungen zeigen überwiegend Vorteile für Nivolumab im Vergleich zu Everolimus auf, insbesondere eine Verringerung bei den schweren unerwünschten Ereignisse (CTCAE Grad 3-4) und bei den Therapieabbrüchen aufgrund von unerwünschten Ereignissen. In der Gesamtbetrachtung wird aufgrund des Ausmaßes der erzielten Verlängerung des Gesamtüberlebens und in Anbetracht weiterer positiver Effekte auf die Morbidität und bei den Nebenwirkungen, die den Zusatznutzen insgesamt stützen, für Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Everolimus) ein beträchtlicher Zusatznutzen festgestellt.
Unter Berücksichtigung, dass insbesondere für den Endpunkt Gesamtüberleben das Verzerrungspotenzial als niedrig eingestuft wird und eines niedrigen Verzerrungspotenzials auf Studienebene, wird das hohe Verzerrungspotenzial bei den patientenberichteten Endpunkten zur Morbidität und den Endpunkten zu Nebenwirkungen in der Gesamtbewertung des Zusatznutzens nicht als derart schwerwiegend beurteilt, als dass eine Herabstufung der Aussagesicherheit gerechtfertigt wäre. Somit wird die Aussagesicherheit für den festgestellten Zusatznutzen in die Kategorie „Hinweis“ eingestuft.