Result at a glance

Added benefit

Not proven
Mortality
Not assessable
Morbidity
No data are available
Quality of life
No data are available
Adverse effects
Not assessable
How to read the symbols
  • ↑↑ positive statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
  • ↑ positive statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
  • ↔ no statistically significant or relevant difference
  • ↓ negative statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
  • ↓↓ negative statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
  • n.a.: not assessable
  • Ø No data are available

Therapeutic indication

Opdivo ist als Monotherapie zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen nicht resezierbaren oder metastasierten Urothelkarzinoms bei Erwachsenen nach Versagen einer vorherigen platinhaltigen Therapie indiziert.

Patient group

Erwachsene mit lokal fortgeschrittenem, nicht resezierbaren oder metastasierten Urothelkarzinom nach Versagen einer vorherigen platinhaltigen Therapie.

Added benefit

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Vinflunin:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Major
  • Considerable
  • Minor
  • Non-quantifiable
  • Not proven: No added benefit has been proven
  • Lesser benefit

Endpoint overview

MortalityNot assessableEs liegen keine bewertbaren Daten vor.
MorbidityNo data are availableEs liegen keine Daten vor.
Quality of lifeNo data are availableEs liegen keine Daten vor.
Adverse effectsNot assessableEs liegen keine bewertbaren Daten vor.

Active substance

Nivolumab

Appropriate comparator therapy

• Vinflunin oder • eine erneute Cisplatin-basierte Chemotherapie (für Patienten die, abhängig von Krankheitsverlauf, Allgemeinzustand und Verträglichkeit der Erstlinientherapie, für eine solche in Frage kommen)

ICD codes

Show all 15 ICD codes

Diagnoses

Show all 14 diagnoses
  • Bösartige Neubildung des Harnblasensphinkters
  • Bösartige Neubildung des Harnblasenhalses
  • Bösartige Neubildung des Ureters
  • Bösartige Neubildung des Trigonum vesicae
  • Bösartige Neubildung der Urethra
  • Bösartige Neubildung des Nierenbeckens
  • Bösartige Neubildung der vorderen Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung des Apex vesicae
  • Urothelkarzinom
  • Bösartige Neubildung des Ostium ureteris
  • Bösartige Neubildung der Harnblase
  • Bösartige Neubildung der seitlichen Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung der hinteren Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung des Urachus
Summary of the G-BA's supporting reasons
Bei der vorliegenden Nutzenbewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für das Arzneimittel Opdivo mit dem Wirkstoff Nivolumab.

Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Opdivo ist als Monotherapie zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen nicht resezierbaren oder metastasierten Urothelkarzinoms bei Erwachsenen nach Versagen einer vorherigen platinhaltigen Therapie indiziert.“

Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde für Patienten mit einem Frührezidiv (≤ 6 Monate) Vinflunin und für Patienten mit einem Spätrezidiv (> 6 bis 12 Monate) Vinflunin oder eine erneute Cisplatin-basierte Chemotherapie (für Patienten die, abhängig von Krankheitsverlauf, Allgemeinzustand und Verträglichkeit der Erstlinientherapie, für eine solche in Frage kommen) bestimmt.

Für den Nachweis des Zusatznutzens von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie stellt der pharmazeutische Unternehmer Ergebnisse einzelner Arme der Studien CheckMate032, CheckMate275 (zu Nivolumab), Bellmunt 2009, Bellmunt 2017 und Vaughn 2009 (zu Vinflunin) nicht-adjustiert gegenüber.

Auf Grundlage der vorgelegten Nachweise sind vergleichende Aussagen zum Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht möglich.
Bei einer nicht-adjustierten Gegenüberstellung von Studienergebnissen können nur solche Unterschiede für den Nachweis eines Zusatznutzens herangezogen werden, die in einer Größenordnung liegen, bei der ausgeschlossen werden kann, dass die Unterschiede allein auf systematischer Verzerrung beruhen. Solche großen Unterschiede liegen mit Ausnahme von einigen spezifischen hämatologischen unerwünschten Ereignissen in der vorliegenden Nutzenbewertung nicht vor. Die für die Substanzklasse der PD-L1-Inhibitoren charakteristischen immunvermittelten Nebenwirkungen wurden vom pharmazeutischen Unternehmer nicht im Vergleich dargestellt, da Ergebnisse hierzu für Vinflunin nicht verfügbar waren. Bezüglich der Endpunktkategorie Nebenwirkungen liegen somit nur unvollständige Ergebnisse vor, die es nicht erlauben, die unerwünschten Ereignisse von Nivolumab und Vinflunin in Ihrer Gesamtheit umfassend zu vergleichen. Selbst wenn die nicht-adjustierten historischen Vergleiche herangezogen werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf die Patienten im deutschen Versorgungskontext.

In der Gesamtschau ist ein Zusatznutzen von Nivolumab nicht belegt.

Für erwachsene Patienten mit lokal fortgeschrittenem, nicht resezierbarem oder metastasiertem Urothelkarzinom nach Versagen einer vorherigen platinhaltigen Therapie kann eine Behandlung gemäß Fachinformation unter Berücksichtigung der unterschiedlich ausgeprägten Nebenwirkungsprofile von Nivolumab und einer zytotoxischen Chemotherapie in der patientenindividuellen Abwägung in Einzelfällen eine relevante Therapieoption sein.

Decisions for Opdivo (30)

    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Not provenConsiderable
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    ConsiderableNot proven
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Not provenConsiderable
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    ConsiderableNot proven
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Not proven
    • C81 Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose]
    Not proven
    • C02 Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Zunge
    • C01 Bösartige Neubildung des Zungengrundes
    • +16 more
    ConsiderableNot proven
  1. This Decision

    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 more
    Not proven
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Lesser benefit
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Considerable
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Not provenMinor
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    MinorNot proven
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Considerable
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Not proven
    • C45 Mesotheliom
    Not provenConsiderable
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 more
    Not proven
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Considerable
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 more
    Not proven
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Considerable
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Considerable
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Not proven
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Not proven
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Non-quantifiable
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Not proven
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 more
    Not proven
    • C22 Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge
    Not proven
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Not proven
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 more
    Not proven
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Minor
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 more
    Considerable

ATC group names are the official German titles of ATC-GM, version 2026.

Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ist Urheber der ATC-GM mit DDD, die auf dem vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology herausgegebenen Werk mit dem Titel „ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment“ beruht. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

In English: The Scientific Institute of the AOK (WIdO) is the author of ATC-GM with DDD, which is based on the work “ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment” published by the WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology. The official publication is by the Federal Institute for Drugs and Medical Devices (BfArM).

Data status: 2026-10-29