↑↑ positive statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
↑ positive statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↔ no statistically significant or relevant difference
↓ negative statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↓↓ negative statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
n.a.: not assessable
Ø No data are available
Therapeutic indication
Nivolumab ist als Monotherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren zur adjuvanten Behandlung des Melanoms im Stadium IIB oder IIC nach vollständiger Resektion indiziert.
Patient group
Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren zur adjuvanten Behandlung des Melanoms in den Tumorstadien IIB oder IIC nach vollständiger Resektion
Added benefit
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Familiäres Melanom der Haut, mehrere Teilbereiche überlappend
Malignes Melanom der behaarten Kopfhaut
Malignes Melanom der oberen Extremität a.n.k.
Malignes Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges
Malignes Melanom des Gesichts
Malignes Melanom der unteren Extremität a.n.k.
Malignes Melanom des Rumpfes a.n.k.
Malignes Melanom des Augenlids
Summary of the G-BA's supporting reasons
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Nivolumab. Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Nivolumab ist als Monotherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren zur adjuvanten Behandlung des Melanoms im Stadium IIB oder IIC nach vollständiger Resektion indiziert“.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA der Wirkstoff Pembrolizumab bestimmt.
Mit dem vorliegenden Beschluss wurde eine Änderung der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorgenommen. Dabei wurde von zuvor „Beobachtendes Abwarten“ auf „Pembrolizumab“ geändert. Damit wird den Stellungnahmen von klinischen Experten und den Empfehlungen in aktuellen Leitlinien Rechnung getragen, nach denen Pembrolizumab seit der Zulassung für das vorliegende Anwendungsgebiet zum aktuellen Therapiestandard geworden ist. Infolge der Änderung der zweckmäßigen Vergleichstherapie können die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Nachweise zum Zusatznutzen nicht herangezogen werden bzw. erlauben diese keine Aussage zum Vergleich mit Pembrolizumab. Der vorliegende Beschluss wird bis zum 1. Oktober 2024 zeitlich befristet, womit dem pharmazeutischen Unternehmer ermöglicht wird, in einem neuen Dossier geeignete Auswertungen zum Vergleich mit der im vorliegenden Beschluss bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie vorzulegen.
Im Ergebnis liegen somit keine geeigneten Daten für eine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab vor. Somit ist ein Zusatznutzen von Nivolumab als Monotherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren zur adjuvanten Behandlung des Melanoms in den Tumorstadien IIB oder IIC nach vollständiger Resektion gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.