Ergebnis auf einen Blick

Zusatznutzen

Beträchtlich

Aussagesicherheit

Anhaltspunkt

Mortalität
Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
Morbidität
Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
Lebensqualität
Kein statistisch signifikanter oder relevanter Unterschied
Nebenwirkungen
Negativer Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit
So lesen Sie die Symbole
  • ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
  • ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • n.b.: nicht bewertbar
  • Ø Es liegen keine Daten vor

Anwendungsgebiet

Opdivo ist als Monotherapie zur adjuvanten Behandlung des muskelinvasiven Urothelkarzinoms (muscle invasive urothelial carcinoma, MIUC) mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % bei Erwachsenen mit hohem Rezidivrisiko nach radikaler Resektion des MIUC indiziert, die für eine…Gesamten Text anzeigen

Opdivo ist als Monotherapie zur adjuvanten Behandlung des muskelinvasiven Urothelkarzinoms (muscle invasive urothelial carcinoma, MIUC) mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % bei Erwachsenen mit hohem Rezidivrisiko nach radikaler Resektion des MIUC indiziert, die für eine Cisplatin-haltige Therapie nicht geeignet sind oder bereits eine neoadjuvante Chemotherapie mit Cisplatin erhalten haben.

Patientengruppe

Erwachsene mit muskelinvasivem Urothelkarzinom mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % und hohem Rezidivrisiko nach vollständiger Resektion, die für eine Cisplatinhaltige Therapie nicht geeignet sind oder bereits eine neoadjuvante Behandlung Chemotherapie mit Cisplatin erhalten haben, adjuvante Behandlung

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab gegenüber beobachtendem Abwarten:

Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen“
  • Beleg
  • Hinweis
  • Anhaltspunkt: Eine kleine Studie, Studie mit relevanten Unsicherheiten, indirekte Vergleiche, historische Kontrollen etc. liegt vor
  • Erheblich
  • Beträchtlich: Bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens: Abschwächung schwerwiegender Symptome, moderate Verlängerung der Lebensdauer, spürbare Linderung der Erkrankung, relevante Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen oder bedeutsame Vermeidung anderer Nebenwirkungen
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätPositiver Effekt bei niedriger oder unklarer AussagesicherheitVorteil im Gesamtüberleben.
MorbiditätPositiver Effekt bei niedriger oder unklarer AussagesicherheitVorteile bei der Vermeidung des Scheiterns des kurativen Therapieansatzes (Ereignisrate und krankheitsfreies Überleben) sowie beim Gesundheitszustand.
LebensqualitätKein statistisch signifikanter oder relevanter UnterschiedKeine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede.
NebenwirkungenNegativer Effekt bei niedriger oder unklarer AussagesicherheitNachteil im Endpunkt Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen.

Aktiver Wirkstoff

Nivolumab

Zweckmäßige Vergleichstherapie

k. A.

ICD-Codes

Alle 14 ICD-Codes anzeigen

Diagnosen

Alle 14 Diagnosen anzeigen
  • Bösartige Neubildung des Ureters
  • Bösartige Neubildung des Trigonum vesicae
  • Bösartige Neubildung der vorderen Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung des Apex vesicae
  • Bösartige Neubildung des Ostium ureteris
  • Bösartige Neubildung der Urethra
  • Bösartige Neubildung des Nierenbeckens
  • Urothelkarzinom
  • Bösartige Neubildung der Harnblase
  • Bösartige Neubildung der seitlichen Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung der hinteren Harnblasenwand
  • Bösartige Neubildung des Urachus
  • Bösartige Neubildung des Harnblasenhalses
  • Bösartige Neubildung der Harnblase, mehrere Teilbereiche überlappend
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die erneute Nutzenbewertung des Wirkstoffs Nivolumab aufgrund des Ablaufes der Befristung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022.

Die Bewertung bezieht sich ausschließlich auf folgende Patientenpopulation: Erwachsene mit muskelinvasivem Urothelkarzinom (MIUC) mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % und hohem Rezidivrisiko nach vollständiger Resektion, die für eine Cisplatin-haltige Therapie nicht geeignet sind oder bereits eine neoadjuvante Chemotherapie mit Cisplatin erhalten haben, adjuvante Behandlung.

Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA beobachtendes Abwarten bestimmt.

Der pharmazeutische Unternehmer hat zum Nachweis des Zusatznutzens Ergebnisse aus der laufenden, doppelblinden Phase-III-RCT CA209-274 vorgelegt.

Für den Endpunkt Gesamtüberleben (OS) zeigt sich ein statistisch signifikanter Unterschied zugunsten von Nivolumab. Das Ausmaß der erzielten OS-Verlängerung wird als deutliche Verbesserung bewertet.

Aus den Angaben zu den Folgetherapien geht hervor, dass keine Patientin bzw. kein Patient eine Behandlung mit Enfortumab Vedotin (EV) in Kombination mit Pembrolizumab erhalten hat, die eine hochwirksame Behandlungsoption und den aktuellen Therapiestandard in der Erstlinientherapie des nicht resezierbaren oder metastasierten Urothelkarzinoms darstellt. Da die Zulassung von EV in Kombination mit Pembrolizumab erst nach dem 1. Datenschnitt der Studie CA209-274 erfolgte, ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass EV in Kombination mit Pembrolizumab als Folgetherapie nicht eingesetzt wurde. Dennoch ist festzustellen, dass die Folgetherapien in der Studie CA209-274 den aktuellen Versorgungsstandard somit nur unzureichend abbilden.

In der Endpunktkategorie Morbidität wurde das Scheitern des kurativen Therapieansatzes, dargestellt als Ereignisrate und krankheitsfreies Überleben (DFS), sowie die Krankheitssymptomatik (EORTC QLQ-C30) und der Gesundheitszustand (EQ-5D VAS) erhoben. Es liegt ein deutlicher Vorteil von Nivolumab hinsichtlich der Vermeidung des Scheiterns des kurativen Therapieansatzes vor, der mit einem großen Unterschied im DFS zum Vorteil von Nivolumab verbunden ist. Zudem zeigt sich ein Vorteil beim Gesundheitszustand. In den Endpunkten zur Symptomatik zeigt sich kein signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen.

Für die gesundheitsbezogene Lebensqualität (EORTC QLQ-C30) wird weder ein Vor- noch ein Nachteil von Nivolumab festgestellt.

Hinsichtlich der Ergebnisse zu den Nebenwirkungen zeigen sich bei den SUE und schweren UE keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Behandlungsarmen. Bei den Therapieabbrüchen aufgrund von UE zeigt sich ein Nachteil für Nivolumab. Im Detail zeigen sich Vor- und Nachteile bei einzelnen spezifischen UEs. Insgesamt wird, aufgrund der Zunahme von Therapieabbrüchen aufgrund von UE, ein Nachteil von Nivolumab gegenüber beobachtendem Abwarten festzustellen.

In der Gesamtbetrachtung steht den deutlichen Vorteilen im OS, bei der Vermeidung des Scheiterns des kurativen Ansatzes und der Verbesserung im Gesundheitszustand nur ein Nachteil durch die Zunahme von Therapieabbrüchen aufgrund von UE gegenüber.

Insgesamt gelangt der G-BA daher zu dem Ergebnis, dass für Nivolumab als Monotherapie zur adjuvanten Behandlung des MIUC mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % bei Erwachsenen mit hohem Rezidivrisiko nach radikaler Resektion des MIUC, die für eine Cisplatin-haltige Therapie nicht geeignet sind oder bereits eine neoadjuvante Chemotherapie mit Cisplatin erhalten haben, ein beträchtlicher Zusatznutzen vorliegt.

Die Aussagesicherheit für den festgestellten Zusatznutzen wird in die Kategorie „Anhaltspunkt“ eingestuft.

Beschlüsse zu Opdivo (30)

    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C81 Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose]
    Ist nicht belegt
    • C02 Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Zunge
    • C01 Bösartige Neubildung des Zungengrundes
    • +16 weitere
    BeträchtlichIst nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Geringerer Nutzen
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Beträchtlich
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegtGering
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    GeringIst nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Beträchtlich
    • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
    Ist nicht belegt
    • C45 Mesotheliom
    Ist nicht belegtBeträchtlich
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Beträchtlich
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    Beträchtlich
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Nicht quantifizierbar
    • C43 Bösartiges Melanom der Haut
    Ist nicht belegt
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • +2 weitere
    Ist nicht belegt
    • C22 Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge
    Ist nicht belegt
    • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
    Ist nicht belegt
    • C18 Bösartige Neubildung des Kolons
    • C19 Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang
    • +1 weitere
    Ist nicht belegt
    • C15 Bösartige Neubildung des Ösophagus
    • C16 Bösartige Neubildung des Magens
    Gering
  1. Dieser Beschluss

    • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
    • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
    • +2 weitere
    Beträchtlich

Die Bezeichnungen der ATC-Gruppen sind die amtlichen Titel der ATC-GM, Version 2026.

Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ist Urheber der ATC-GM mit DDD, die auf dem vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology herausgegebenen Werk mit dem Titel „ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment“ beruht. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Datenstand: 29.10.2026