↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Tevimbra in Kombination mit platin- und fluoropyrimidinbasierter Chemotherapie wird angewendet zur Erstlinienbehandlung des lokal fortgeschrittenen, nicht resezierbaren oder metastasierten HER-2-negativen Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs (Gastric…Gesamten Text anzeigen
Tevimbra in Kombination mit platin- und fluoropyrimidinbasierter Chemotherapie wird angewendet zur Erstlinienbehandlung des lokal fortgeschrittenen, nicht resezierbaren oder metastasierten HER-2-negativen Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs (Gastric or Gastroesophageal Junction, G/GEJ) bei erwachsenen Patienten, deren Tumore eine PD-L1-Expression mit einem TAP-Score von ≥ 5 % aufweisen.
Patientengruppe
Erwachsene mit lokal fortgeschrittenem, nicht resezierbarem oder metastasierendem HER2-negativem Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs mit einer Tumor-PD-L1-Expression von ≥ 5 % (Tumour Area Positivity; TAP-Score); Erstlinientherapie
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Tislelizumab mit platin- und fluoropyrimidinbasierter Chemotherapie gegenüber der zweckmäßigen Vergleichs-therapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
Mortalität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Lebensqualität
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen
n.b.Nicht bewertbar
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Aktiver Wirkstoff
Tislelizumab
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Nivolumab in Kombination mit fluoropyrimidin- und platin-basierter Kombinationschemotherapie (nur bei Tumoren mit PD-L1-Expression (CPS) ≥ 5) oder - Pembrolizumab in Kombination mit fluoropyrimidin- und platin-basierter Kombinationschemotherapie (nur bei Tumoren mit PD-L1-Expression (CPS) ≥ 1)
Bösartige Neubildung des gastroösophagealen Überganges
Bösartige Neubildung des Fundus ventriculi
Bösartige Neubildung des Corpus ventriculi
Bösartige Neubildung des Pylorus
Bösartige Neubildung der kleinen Magenkurvatur
Bösartige Neubildung der großen Magenkurvatur
Bösartige Neubildung der vorderen Magenwand a.n.k.
Adenokarzinom des Magens
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Tislelizumab. Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Tevimbra in Kombination mit platin- und fluoropyrimidinbasierter Chemotherapie wird angewendet zur Erstlinienbehandlung des lokal fortgeschrittenen, nicht resezierbaren oder metastasierten HER-2-negativen Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs (G/GEJ) bei erwachsenen Patienten, deren Tumore eine PD-L1-Expression mit einem TAP-Score (Tumor Area Positivity) von ≥ 5 % aufweisen.“
Der G-BA hat als zweckmäßige Vergleichstherapie eine Chemoimmuntherapie bestehend aus Nivolumab oder Pembrolizumab, jeweils in Kombination mit einer fluoropyrimidin- und platinbasierten Kombinationschemotherapie, bestimmt.
Für die Bewertung wurden Ergebnisse aus der abgeschlossenen, doppelblinden Phase-III-RCT RATIONALE 305 vorgelegt.
Da die vorgelegten Daten keinen Vergleich gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ermöglichen, liegen keine bewertbaren Daten vor.
Im Ergebnis wird daher vom G-BA festgestellt, dass für Tislelizumab in Kombination mit einer platin- und fluoropyrimidin-basierten Chemotherapie ein Zusatznutzen nicht belegt ist.