Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Nintedanib (Ofev). Die Orphan Designation von Ofev aus dem Gemeinschafts-register für Arzneimittel für seltene Leiden wurde zurückgenommen. Zudem hat Ofev die 50 Mio. Euro Umsatzgrenze überschritten.
Nintedanib wird angewendet zur Behandlung einer interstitiellen Lungenerkrankung bei Erwachsenen mit systemischer Sklerose (SSc-ILD).
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA Best-Supportive-Care bestimmt.
Für die Nutzenbewertung von Nintedanib wurde die RCT SENSCIS vorgelegt. Aus der Studie SENSCIS liegen Ergebnisse zur Mortalität, Morbidität, Lebensqualität sowie zu Nebenwirkungen vor.
MMF wurde nicht als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, so dass für die Nutzenbewertung von Nintedanib die Population unter Ausschluss der Patienten mit einer Begleitbehandlung mit MMF herangezogen wird („non-MMF-Population“).
Für den Endpunkt Gesamtüberleben zeigte sich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
In der Kategorie Morbidität wurde für den Endpunkt FACIT-Dyspnoe im Atemnot-Score kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen festgestellt. Für den Funktionseinschränkungen-Score zeigte sich ein statistisch signifikanter Nachteil von Nintedanib gegenüber BSC, wobei die klinische Relevanz dieser statistisch signifikanten Verschlechterung nicht einschätzbar ist.
Für die Skalen HAQ-DI, VAS Schmerzen, VAS Atemwegsprobleme und VAS Krankheits- schwere insgesamt des SHAQ zeigte sich jeweils kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
In der Studie SENSCIS zeigte sich für die VAS Darmprobleme des SHAQ ein statistisch signifikanter und klinisch relevanter Nachteil von Nintedanib gegenüber BSC.
Für die VAS Raynaud-Symdrom und VAS Digitale Ulzerationen des SHAQ zeigte sich jeweils ein statistisch signifikanter Nachteil von Nintedanib gegenüber BSC, wobei die klinische Relevanz dieser statistisch signifikanten Verschlechterung jeweils nicht einschätzbar ist.
Für die Endpunkte EQ-5D VAS und Patient Global Impression of Health VAS zur Erfassung des Gesundheitszustands zeigte sich jeweils kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
In der Kategorie Lebensqualität wurde für den Endpunkt SGRQ kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen festgestellt.
In der Kategorie Nebenwirkungen zeigte sich für den Endpunkt SUE kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen Nintedanib und BSC. Für den Endpunkt Abbruch wegen UEs wurde ein statistisch signifikanter Unterschied zum Nachteil von Nintedanib gegenüber BSC festgestellt, der maßgeblich durch Diarrhöen bedingt wurde. Im Detail zeigten sich negative Effekte von Nintedanib gegenüber BSC bei den spezifischen UEs.
In der Gesamtschau ergeben sich negative Effekte für Nintedanib gegenüber BSC in den Endpunkten VAS Darmprobleme des SHAQ und Abbruch wegen UE. Aufgrund der für Nintedanib berichteten gastrointestinalen Nebenwirkungen ist zu vermuten, dass der beobachtete negative Effekt der Kategorie Morbidität bei der VAS Darmprobleme ebenfalls zumindest teilweise auf die Nebenwirkungen von Nintedanib und nicht allein auf Veränderungen in der krankheitsspezifischen Symptomatik zurückzuführen ist.
In Anbetracht der positiven Zulassungsentscheidung und unter Abwägung der vorliegenden Daten kommt der G-BA im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass die festgestellten Nachteile von Nintedanib gegenüber BSC nicht zur Ableitung eines geringeren Nutzens führen. In der Gesamtbewertung kommt der G-BA daher zu dem Ergebnis, dass ein Zusatznutzen von Nintedanib gegenüber BSC für die Behandlung erwachsener Patienten mit SSc-ILD nicht belegt ist.