↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Tibsovo in Kombination mit Azacitidin wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit neu diagnostizierter akuter myeloischer Leukämie (AML) mit einer Isocitrat-Dehydrogenase-1 (IDH1)-R132-Mutation, die für eine Standard-Induktionschemotherapie nicht geeignet sind.
Patientengruppe
Erwachsene mit neu diagnostizierter akuter myeloischer Leukämie (AML) mit einer Isocitratdehydrogenase-1 (IDH1)-R132-Mutation, die für eine Standard-Induktionschemotherapie nicht geeignet sind
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Ivosidenib in Kombination mit Azacitidin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
Mortalität
n.b.Nicht bewertbar
nicht bewertbar
Morbidität
n.b.Nicht bewertbar
nicht bewertbar
Lebensqualität
n.b.Nicht bewertbar
nicht bewertbar
Nebenwirkungen
n.b.Nicht bewertbar
nicht bewertbar
Aktiver Wirkstoff
Ivosidenib
Zweckmäßige Vergleichstherapie
- Venetoclax in Kombination mit Azacitidin
oder
- Venetoclax in Kombination mit Decitabin
Akute promyelozytäre Leukämie in kompletter Remission
AML M4
Akute myelomonozytäre Leukämie in kompletter Remission
Akute myeloische Leukämie mit 11q23-Abnormität
Akute myeloische Leukämie mit 11q23-Abnormität in kompletter Remission
AML M5
Akute Monoblastenleukämie in kompletter Remission
Akute Erythroleukämie
Akute Erythroleukämie in kompletter Remission
Akute myeloische Leukämie, M7
Akute Megakaryoblastenleukämie in kompletter Remission
Akute myeloische Leukämie in kompletter Remission
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die erneute Nutzenbewertung des Wirkstoffs Ivosidenib aufgrund der Überschreitung der 30 Mio. Euro Umsatzgrenze. Ivosidenib in Kombination mit Azacitidin wurde als Orphan Drug zugelassen. Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
„Tibsovo in Kombination mit Azacitidin wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit neu diagnostizierter akuter myeloischer Leukämie (AML) mit einer Isocitrat- Dehydrogenase-1 (IDH1)-R132-Mutation, die für eine Standard-Induktionschemotherapie nicht geeignet sind.“
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Venetoclax in Kombination mit Azacitidin oder Venetoclax in Kombination mit Decitabin bestimmt.
Der pharmazeutische Unternehmer legt die Ergebnisse aus der Studie AGILE vor. Zudem legt der pharmazeutische Unternehmer im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens unterschiedliche indirekte Vergleiche nach Bucher von Ivosidenib in Kombination mit Azacitidin gegenüber Venetoclax in Kombination mit Azacitidin über den Brückenkomparator Azacitidin in Kombination mit Placebo vor. Hierfür wurden die Studie AGILE auf der Interventionsseite und die Studie VIALE-A auf der der Vergleichsseite eingeschlossen.
Die Studie AGILE ermöglicht keinen direkten Vergleich gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist daher für die Bewertung des Zusatznutzens nicht geeignet.
Die vorgelegten indirekten Vergleiche werden insgesamt als nicht geeignet bewertet, um Aussagen zum Zusatznutzen treffen zu können.
Somit liegen insgesamt keine geeigneten Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen. Ein Zusatznutzen von Ivosidenib in Kombination mit Azacitidin für die Behandlung von Erwachsenen mit neu diagnostizierter akuter myeloischer Leukämie (AML), die eine IDH-R132-Mutation aufweisen und nicht für eine Standard-Induktionschemotherapie infrage kommen, gegenüber der für den vorliegenden Beschluss bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie, ist somit nicht belegt.