↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Casgevy wird angewendet zur Behandlung von transfusionsabhängiger Beta-Thalassämie (TDT) bei Patienten ab 12 Jahren, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein humaner Leukozyten-Antigen (HLA)-kompatibler, verwandter…Gesamten Text anzeigen
Casgevy wird angewendet zur Behandlung von transfusionsabhängiger Beta-Thalassämie (TDT) bei Patienten ab 12 Jahren, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein humaner Leukozyten-Antigen (HLA)-kompatibler, verwandter HSZ-Spender zur Verfügung steht.
Patientengruppe
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit transfusionsabhängiger β-Thalassämie, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein HLA-kompatibler, verwandter Stammzellspender zur Verfügung steht
Zusatznutzen
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Exagamglogen autotemcel:
Hinweis auf einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.
Beleg
Hinweis: Eine gute, größere Studie liegt vor
Anhaltspunkt
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar: Die wissenschaftliche Datengrundlage lässt keine Quantifizierung zu
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung des neuen Arzneimittels Casgevy mit dem Wirkstoff Exagamglogen autotemcel. Casgevy wurde als Orphan Drug unter besonderen Bedingungen zugelassen.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: Behandlung von transfusionsabhängiger Beta-Thalassämie bei Patienten ab 12 Jahren, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen geeignet sind und für die kein humaner Leukozyten-Antigen-kompatibler, verwandter HSZ- Spender zur Verfügung steht.
Für die Nutzenbewertung legt der pharmazeutische Unternehmer Ergebnisse der pivotalen, einarmigen, offenen, multizentrischen Phase-I/II/III-Studie CLIMB-TDT-111 und der Extensionsstudie CLIMB-CTX001-131 sowie zwei indirekte Vergleiche für den Endpunkt Transfusionsfreiheit vor.
Aus den vorgelegten Daten ergeben sich Ergebnisse zur Mortalität, Morbidität, zur Lebensqualität sowie zu Nebenwirkungen. Außer zum Endpunkt Transfusionsunabhängigkeit, lassen sich aufgrund fehlender vergleichender Daten für keinen in den Studien erhobenen patientenrelevanten Endpunkt Aussagen zum Ausmaß des Zusatznutzens ableiten.
Diesbezüglich wird das in der Studie CLIMB-TDT-111 erzielte Ergebnis zur Transfusionsunabhängigkeit nach 12 Monaten als ein dramatischer Effekt der Behandlung gegenüber dem erwarteten natürlichen Krankheitsverlauf gewertet. Vor diesem Hintergrund werden zudem die Ergebnisse des vorgelegten naiven indirekten Vergleichs gegenüber Daten aus der WebTHAL-Datenbank von Patientinnen und Patienten mit natürlichem Krankheitsverlauf bzw. unter Behandlung mit „Standard of Care“ trotz der genannten Limitationen und unter Berücksichtigung der hohen Effektstärke für die vorliegende Bewertung herangezogen.
In der Gesamtschau liegt ein relevanter Vorteil für den Endpunkt Transfusionsunabhängigkeit vor. Für die weiteren patientenrelevante Endpunkte sind die Daten nicht bewertbar, da keine vergleichenden Daten vorliegen. Somit lassen sich zu diesen Endpunkten keine Aussagen zum Ausmaß des Zusatznutzens von Exagamglogen autotemcel ableiten und es kann in der Gesamtbewertung auch keine Abwägung gegenüber dem Vorteil hinsichtlich der Transfusionsunabhängigkeit vorgenommen werden.
In der Gesamtschau wird ein nicht quantifizierbaren Zusatznutzen festgestellt, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.
Die Aussagekraft der Nachweise wird als ein Hinweis eingestuft.