Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierter Harnwegsinfektion
Deemed proven
–
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How to read the symbols
↑↑ positive statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
↑ positive statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↔ no statistically significant or relevant difference
↓ negative statistically significant and relevant effect with low or unclear certainty of evidence
↓↓ negative statistically significant and relevant effect with high certainty of evidence
n.a.: not assessable
Ø No data are available
Therapeutic indication
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei erwachsenen und pädiatrischen Patienten: − Komplizierte intraabdominelle Infektionen; − Akute Pyelonephritis; − Komplizierte Harnwegsinfektionen. Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen…Show full text
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei erwachsenen und pädiatrischen Patienten:
− Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
− Akute Pyelonephritis;
− Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen
Patientinnen und Patienten:
− Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
− Akute Pyelonephritis;
− Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patienten:
- Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
- Akute Pyelonephritis;
- Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierten intraabdominellen Infektionen
Added benefit
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Major
Considerable
Minor
Non-quantifiable
Deemed proven: For reserve antibiotics, the added benefit is deemed proven; the legislature has stipulated that the G-BA does not assess its extent or therapeutic significance
Dickdarmdivertikulitis mit Perforation und Blutung
Leberabszess
Akute Appendizitis mit generalisierter Peritonitis
Divertikulitis des Dünndarmes und des Dickdarmes mit Peritonitis
Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis nach Perforation
Akute Pelveoperitonitis bei der Frau
Sepsis durch Katheter zur Peritonealdialyse
Peritonitis
Dickdarmdivertikulitis mit Perforation und Abszess
Darmdivertikulitis mit Peritonitis
Spontane bakterielle Peritonitis
Bakterielle Peritonitis
Akute Beckenbindegewebsentzündung
Infektion der Geschlechtsorgane nach Abort
Gallengangsstein mit Cholezystitis
Divertikulitis des Dünndarmes und des Dickdarmes mit Peritonitis mit Blutung
Dünndarmdivertikulitis mit Perforation
Intraabdominaler Abszess nach medizinischen Maßnahmen
Chronische Pelveoperitonitis bei der Frau
Nichttraumatische Darmperforation
Darmdivertikulitis mit Peritonitis mit Blutung
Dünndarmdivertikulitis mit Perforation mit Blutung
Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis
Akute Cholezystitis
Darmabszess
Pelveoperitonitis bei der Frau
Perihepatitis
Akute Appendizitis mit Peritonealabszess
Summary of the G-BA's supporting reasons
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit akuter Pyelonephritis
Added benefit
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Major
Considerable
Minor
Non-quantifiable
Deemed proven: For reserve antibiotics, the added benefit is deemed proven; the legislature has stipulated that the G-BA does not assess its extent or therapeutic significance
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierter Harnwegsinfektion
Added benefit
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Major
Considerable
Minor
Non-quantifiable
Deemed proven: For reserve antibiotics, the added benefit is deemed proven; the legislature has stipulated that the G-BA does not assess its extent or therapeutic significance
Hydronephrose bei Obstruktion durch Nierenstein mit Infektion der Niere
Niereninfektion
Nierenabszess
Hydronephrose bei Obstruktion durch Ureterstein mit Infektion der Niere
Prostatozystitis
Akute bakterielle Pyelonephritis
Pyelonephritis
Hydronephrose bei Obstruktion durch Stein, mit Infektion der Niere
Zystitis
Refluxpyelonephritis
Hydroureter mit Infektion der Niere
Hydronephrose bei ureteropelviner Obstruktion mit Infektion der Niere
Pyonephrose
Ureterkonstriktion mit Infektion
Pyelonephritis mit Obstruktion
Akute Zystitis
Hydronephrose mit Ureterstriktur und Infektion
Harnwegsinfektion a.n.k.
Trigonumzystitis
Nichtobstruktive chronische Pyelonephritis
Hydronephrose mit Infektion der Niere
Chronische Zystitis
Harnwegsinfektion bei Schwangerschaft
Pyelozystitis bei Schwangerschaft
Infektion des Urogenitaltraktes bei Schwangerschaft
Niereninfektion bei Schwangerschaft
Harnblaseninfektion bei Schwangerschaft
Urethrainfektion bei Schwangerschaft
Postpartale Infektion des Harntraktes
Wochenbettinfektion des Urogenitaltraktes
Harnblasenabszess
Chronische interstitielle Zystitis
Bakterielle Zystitis
Summary of the G-BA's supporting reasons
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.