Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierter Harnwegsinfektion
Gilt als belegt
–
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So lesen Sie die Symbole
↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei erwachsenen und pädiatrischen Patienten: − Komplizierte intraabdominelle Infektionen; − Akute Pyelonephritis; − Komplizierte Harnwegsinfektionen. Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen…Gesamten Text anzeigen
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei erwachsenen und pädiatrischen Patienten:
− Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
− Akute Pyelonephritis;
− Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen
Patientinnen und Patienten:
− Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
− Akute Pyelonephritis;
− Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patienten:
- Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
- Akute Pyelonephritis;
- Komplizierte Harnwegsinfektionen.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierten intraabdominellen Infektionen
Zusatznutzen
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
Dickdarmdivertikulitis mit Perforation und Blutung
Leberabszess
Akute Appendizitis mit generalisierter Peritonitis
Divertikulitis des Dünndarmes und des Dickdarmes mit Peritonitis
Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis nach Perforation
Akute Pelveoperitonitis bei der Frau
Sepsis durch Katheter zur Peritonealdialyse
Peritonitis
Dickdarmdivertikulitis mit Perforation und Abszess
Darmdivertikulitis mit Peritonitis
Spontane bakterielle Peritonitis
Bakterielle Peritonitis
Akute Beckenbindegewebsentzündung
Infektion der Geschlechtsorgane nach Abort
Gallengangsstein mit Cholezystitis
Divertikulitis des Dünndarmes und des Dickdarmes mit Peritonitis mit Blutung
Dünndarmdivertikulitis mit Perforation
Intraabdominaler Abszess nach medizinischen Maßnahmen
Chronische Pelveoperitonitis bei der Frau
Nichttraumatische Darmperforation
Darmdivertikulitis mit Peritonitis mit Blutung
Dünndarmdivertikulitis mit Perforation mit Blutung
Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis
Akute Cholezystitis
Darmabszess
Pelveoperitonitis bei der Frau
Perihepatitis
Akute Appendizitis mit Peritonealabszess
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit akuter Pyelonephritis
Zusatznutzen
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit komplizierter Harnwegsinfektion
Zusatznutzen
Zusatznutzen von Wirkstoff:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Erheblich
Beträchtlich
Gering
Nicht quantifizierbar
Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
Hydronephrose bei Obstruktion durch Nierenstein mit Infektion der Niere
Niereninfektion
Nierenabszess
Hydronephrose bei Obstruktion durch Ureterstein mit Infektion der Niere
Prostatozystitis
Akute bakterielle Pyelonephritis
Pyelonephritis
Hydronephrose bei Obstruktion durch Stein, mit Infektion der Niere
Zystitis
Refluxpyelonephritis
Hydroureter mit Infektion der Niere
Hydronephrose bei ureteropelviner Obstruktion mit Infektion der Niere
Pyonephrose
Ureterkonstriktion mit Infektion
Pyelonephritis mit Obstruktion
Akute Zystitis
Hydronephrose mit Ureterstriktur und Infektion
Harnwegsinfektion a.n.k.
Trigonumzystitis
Nichtobstruktive chronische Pyelonephritis
Hydronephrose mit Infektion der Niere
Chronische Zystitis
Harnwegsinfektion bei Schwangerschaft
Pyelozystitis bei Schwangerschaft
Infektion des Urogenitaltraktes bei Schwangerschaft
Niereninfektion bei Schwangerschaft
Harnblaseninfektion bei Schwangerschaft
Urethrainfektion bei Schwangerschaft
Postpartale Infektion des Harntraktes
Wochenbettinfektion des Urogenitaltraktes
Harnblasenabszess
Chronische interstitielle Zystitis
Bakterielle Zystitis
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Ceftolozan/Tazobactam ist zugelassen zur Behandlung der folgenden Infektionen bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten:
Komplizierte intraabdominelle Infektionen;
Akute Pyelonephritis;
Komplizierte Harnwegsinfektionen;
Es wurden 3 Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Ceftolozan/Tazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Für das Arzneimittel Zerbaxa mit der Wirkstoffkombination Ceftolozan/Tazobactam wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d. § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.