↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
n.b.: nicht bewertbar
Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Regorafenib (Stivarga) ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht resezierbaren oder metastasierten gastrointestinalen Stromatumoren (GIST), die unter einer früheren Behandlung mit Imatinib und Sunitinib progredient waren oder diese nicht vertragen haben.
Patientengruppe
Erwachsene Patienten mit nicht resezierbaren oder metastasierten gastrointestinalen Stromatumoren (GIST), die unter einer früheren Behandlung mit Imatinib und Sunitinib progredient waren oder diese nicht vertragen haben
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Best-Supportive-Care:
Da die erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt (§ 35a Absatz 1 Satz 5 SGB V).
Gastrointestinaler Stromatumor [GIST] des Ösophagus
Gastrointestinaler Stromatumor [GIST] des Dünndarms
Gastrointestinaler Stromatumor [GIST] des Magens
Gastrointestinaler Stromatumor [GIST] des Peritoneums
Gastrointestinaler Stromatumor
Gastrointestinaler Stromatumor [GIST] des Kolons
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für das Arzneimittel Stivarga mit dem Wirkstoff Regorafenib.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Regorafenib ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht resezierbaren oder metastasierten gastrointestinalen Stromatumoren (GIST), die unter einer früheren Behandlung mit Imatinib und Sunitinib progredient waren oder diese nicht vertragen haben.“
Ale zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA Best-Supportive-Care bestimmt. Als Best-Supportive-Care (BSC) wird diejenige Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Das vom pharmazeutischen Unternehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt eingereichte Dossier hat das Modul 4 nicht enthalten. Eine Bewertung zu der Fragestellung, ob oder in welchem Ausmaß für den Wirkstoff Regorafenib im vorliegenden Anwendungsgebiet ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie besteht, war daher nicht möglich.
Dies hat gemäß § 35a Absatz 1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass der Zusatznutzen von Regorafenib im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt gilt.