Ergebnis auf einen Blick

Zusatznutzen

Ist nicht belegt
Mortalität
Es liegen keine Daten vor
Morbidität
Nicht bewertbar
Lebensqualität
Es liegen keine Daten vor
Nebenwirkungen
Nicht bewertbar
So lesen Sie die Symbole
  • ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
  • ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
  • ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
  • n.b.: nicht bewertbar
  • Ø Es liegen keine Daten vor

Anwendungsgebiet

Remimazolam wird angewendet bei Erwachsenen zur prozeduralen Sedierung.

Patientengruppe

Erwachsene, die eine prozedurale Sedierung benötigen

Zusatznutzen

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens vonRemimazolam gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Erheblich
  • Beträchtlich
  • Gering
  • Nicht quantifizierbar
  • Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
  • Geringerer Nutzen

Endpunktübersicht

MortalitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
MorbiditätNicht bewertbarDie Daten sind nicht bewertbar.
LebensqualitätEs liegen keine Daten vorEs liegen keine Daten vor.
NebenwirkungenNicht bewertbarDie Daten sind nicht bewertbar.

Aktiver Wirkstoff

Remimazolam

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Individualisierte Therapie unter Auswahl von - Propofol - Midazolam - Dexmedetomidin

ICD-Codes

Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung des neuen Arzneimittels Byfavo mit dem Wirkstoff Remimazolam.
Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Remimazolam wird angewendet bei Erwachsenen zur prozeduralen Sedierung“.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA eine individualisierte Therapie unter Auswahl von Propofol, Midazolam und Dexmedetomidin bestimmt.
Die zulassungsbegründenden Studien zum Vergleich von Remimazolam mit Midazolam und die weiteren durch das IQWiG identifizierten Studien zum Vergleich von Remimazolam mit Midazolam bzw. Propofol schätzt der pharmazeutische Unternehmer als nicht geeignet für die Nutzenbewertung ein, weil jeweils nur der Wirkstoff Midazolam bzw. Propofol und nicht eine individualisierte Therapie unter Auswahl von Propofol, Midazolam und Dexmedetomidin im Vergleichsarm eingesetzt wurde. Die Studien hätten jedoch potenziell geeignete Daten für die Nutzenbewertung von Remimazolam im Vergleich zu Midazolam bzw. Propofol enthalten.
Ein Zusatznutzen von Remimazolam zur prozeduralen Sedierung bei Erwachsenen ist damit nicht belegt.

Beschlüsse zu Byfavo (2)

  1. Dieser Beschluss

    • U07 Krankheiten mit unklarer Ätiologie, belegte und nicht belegte Schlüsselnummern U07.-
    Ist nicht belegt
    • U07 Krankheiten mit unklarer Ätiologie, belegte und nicht belegte Schlüsselnummern U07.-
    Ist nicht belegt

Die Bezeichnungen der ATC-Gruppen sind die amtlichen Titel der ATC-GM, Version 2026.

Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ist Urheber der ATC-GM mit DDD, die auf dem vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology herausgegebenen Werk mit dem Titel „ATC Index with DDDs and Guidelines for ATC Classification and DDD Assignment“ beruht. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Datenstand: 29.10.2026