Edarbi
Azilsartan Medoxomil
Ergebnis auf einen Blick
Zusatznutzen
Ist nicht belegt- Mortalität
- Es liegen keine Daten vor
- Morbidität
- Es liegen keine Daten vor
- Lebensqualität
- Es liegen keine Daten vor
- Nebenwirkungen
- Es liegen keine Daten vor
So lesen Sie die Symbole
- ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
- ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- n.b.: nicht bewertbar
- Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Edarbi wird zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen angewendet
Patientengruppe
Erwachsene Patienten mit essenzieller Hypertonie
Zusatznutzen
Ein medizinischer Nutzen als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5 SGB V von Azilsartan medoxomil (als Kaliumsalz) gegenüber den anderen Wirkstoffen der Festbetragsgruppe „Angiotensin-II-Antagonisten, Gruppe 1“ in Stufe 2 gilt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V als nicht belegt.
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering
- Nicht quantifizierbar
- Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Es liegen keine Daten vor | Es liegen keine Daten vor. |
|---|---|---|
| Morbidität | Es liegen keine Daten vor | Es liegen keine Daten vor. |
| Lebensqualität | Es liegen keine Daten vor | Es liegen keine Daten vor. |
| Nebenwirkungen | Es liegen keine Daten vor | Es liegen keine Daten vor. |
Aktiver Wirkstoff
Azilsartan Medoxomil
Zweckmäßige Vergleichstherapie
k. A.
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die Nutzenbewertung des Wirkstoffes Azilsartan medoxomil. Das hier bewertete Anwendungsgebiet lautet:
"Edarbi wird zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen angewendet."
Der pharmazeutische Unternehmer hat zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz Aufforderung kein Dossier beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingereicht und damit die erforderlichen Nachweise für die Nutzenbewertung dem Gemeinsamen Bundesausschuss nicht vorgelegt. Die Rechtsfolge ist, dass ein Zusatznutzen als nicht belegt gilt.
Daraufhin wurde das Arzneimittel Edarbi mit dem Wirkstoff Azilsartan medoxomil in eine bestehende Festbetragsgruppe mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln eingruppiert, da der pharmazeutische Unternehmer keine therapeutische Verbesserung bzw. pharmakologisch-therapeutische Nicht-Vergleichbarkeit, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, gegenüber den anderen Arzneimitteln der Festbetragsgruppe reklamiert hat.
"Edarbi wird zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen angewendet."
Der pharmazeutische Unternehmer hat zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz Aufforderung kein Dossier beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingereicht und damit die erforderlichen Nachweise für die Nutzenbewertung dem Gemeinsamen Bundesausschuss nicht vorgelegt. Die Rechtsfolge ist, dass ein Zusatznutzen als nicht belegt gilt.
Daraufhin wurde das Arzneimittel Edarbi mit dem Wirkstoff Azilsartan medoxomil in eine bestehende Festbetragsgruppe mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln eingruppiert, da der pharmazeutische Unternehmer keine therapeutische Verbesserung bzw. pharmakologisch-therapeutische Nicht-Vergleichbarkeit, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, gegenüber den anderen Arzneimitteln der Festbetragsgruppe reklamiert hat.
Datenstand: 29.10.2026