Exblifep
Cefepim/Enmetazobactam
ATC-Gruppe J01DE Cephalosporine der 4. Generation
Übersicht der Subpopulationen
3 Subpopulationen, alle: Gilt als belegt
| Übersicht der Subpopulationen | Patientengruppen | Zusatznutzen | Aussagesicherheit | Mortalität | Morbidität | Lebensqualität | Nebenwirkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Erwachsene mit komplizierten Harnwegsinfektionen (cUTI), einschließlich Pyelonephritis | Gilt als belegt | – | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
| b) | Erwachsene mit nosokomialer Pneumonie (HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (VAP) | Gilt als belegt | – | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
| c) | Erwachsene mit Bakteriämie, die im Zusammenhang mit komplizierten Harnwegsinfektionen (cUTI),… | Gilt als belegt | – | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
So lesen Sie die Symbole
- ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
- ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- n.b.: nicht bewertbar
- Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Exblifep wird zur Behandlung der folgenden Infektionen bei Erwachsenen angewendet: - Komplizierte Harnwegsinfektionen (complicated urinary tract infections, cUTI), einschließlich Pyelonephritis - Nosokomiale Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich…Gesamten Text anzeigen
Anwendungsgebiet
Exblifep wird zur Behandlung der folgenden Infektionen bei Erwachsenen angewendet: - Komplizierte Harnwegsinfektionen (complicated urinary tract infections, cUTI), einschließlich Pyelonephritis - Nosokomiale Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator associated pneumonia, VAP) Behandlung von Patienten mit Bakteriämie, die im Zusammenhang mit einer der oben genannten Infektionen auftritt oder wenn ein entsprechender Zusammenhang vermutet wird. Die offiziellen Leitlinien zum sachgemäßen Gebrauch von Antibiotika sind zu berücksichtigen.
Subpopulation a)
Zusatznutzen
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering
- Nicht quantifizierbar
- Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
- Ist nicht belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
|---|---|---|
| Morbidität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Lebensqualität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Nebenwirkungen | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
Aktiver Wirkstoff
Cefepim/Enmetazobactam
Zweckmäßige Vergleichstherapie
k. A.
ICD-Codes
Alle 39 ICD-Codes anzeigen
Diagnosen
Alle 39 Diagnosen anzeigen
- Urethritis
- Unspezifische Urethritis
- Rezidivierende Pyelonephritis
- Hydronephrose bei Obstruktion durch Nierenstein mit Infektion der Niere
- Entzündung durch Blasenkatheter
- Pyelonephritis
- Niereninfektion
- Prostatozystitis
- Nierenabszess
- Hydronephrose bei Obstruktion durch Ureterstein mit Infektion der Niere
- Hydronephrose bei Obstruktion durch Stein, mit Infektion der Niere
- Chronische interstitielle Zystitis
- Zystitis
- Akute bakterielle Pyelonephritis
- Harnblasenabszess
- Hydronephrose bei ureteropelviner Obstruktion mit Infektion der Niere
- Pyonephrose
- Hydroureter mit Infektion der Niere
- Bakterielle Zystitis
- Refluxpyelonephritis
- Pyelonephritis mit Obstruktion
- Ureterkonstriktion mit Infektion
- Akute Zystitis
- Chronische Zystitis
- Hydronephrose mit Infektion der Niere
- Nichtobstruktive chronische Pyelonephritis
- Trigonumzystitis
- Harnwegsinfektion a.n.k.
- Hydronephrose mit Ureterstriktur und Infektion
- Harnleiterinfektion
- Harnröhrenabszess
- Harnwegsinfektion bei Schwangerschaft
- Pyelozystitis bei Schwangerschaft
- Infektion des Urogenitaltraktes bei Schwangerschaft
- Niereninfektion bei Schwangerschaft
- Harnblaseninfektion bei Schwangerschaft
- Urethrainfektion bei Schwangerschaft
- Postpartale Infektion des Harntraktes
- Wochenbettinfektion des Urogenitaltraktes
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
- Komplizierte Harnwegsinfektionen (complicated urinary tract infections, cUTI), einschließlich Pyelonephritis,
- Nosokomiale Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator associated pneumonia, VAP),
- Behandlung von Patienten mit Bakteriämie, die im Zusammenhang mit einer der oben genannten Infektionen auftritt oder wenn ein entsprechender Zusammenhang vermutet wird.
Es wurden drei Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Cefepim/Enmetazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Für das Arzneimittel Exblifep mit der Wirkstoffkombination Cefepim/Enmetazobactam wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2024 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach §35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Subpopulation b)
Zusatznutzen
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering
- Nicht quantifizierbar
- Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
- Ist nicht belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
|---|---|---|
| Morbidität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Lebensqualität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Nebenwirkungen | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
Aktiver Wirkstoff
Cefepim/Enmetazobactam
Zweckmäßige Vergleichstherapie
k. A.
ICD-Codes
Diagnosen
Alle 14 Diagnosen anzeigen
- Hypostatische Pneumonie
- Lungenabszess mit Pneumonie
- Pneumonie durch Klebsiella pneumoniae
- Pneumonie durch Escherichia coli
- Aspirationspneumonitis
- Pneumonie durch Haemophilus influenzae
- Pneumonie durch Pseudomonas
- Bronchopneumonie
- Mendelson-Syndrom
- Septische Pleuropneumonie
- Bakterielle Pneumonie
- Pneumonie durch gramnegative Bakterien
- Pneumonie
- Lobärpneumonie
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
- Komplizierte Harnwegsinfektionen (complicated urinary tract infections, cUTI), einschließlich Pyelonephritis,
- Nosokomiale Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator associated pneumonia, VAP),
- Behandlung von Patienten mit Bakteriämie, die im Zusammenhang mit einer der oben genannten Infektionen auftritt oder wenn ein entsprechender Zusammenhang vermutet wird.
Es wurden drei Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Cefepim/Enmetazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Für das Arzneimittel Exblifep mit der Wirkstoffkombination Cefepim/Enmetazobactam wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2024 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach §35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Subpopulation c)
Zusatznutzen
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering
- Nicht quantifizierbar
- Gilt als belegt: Bei Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung vom G-BA nicht zu bewerten sind
- Ist nicht belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
|---|---|---|
| Morbidität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Lebensqualität | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt | |
| Nebenwirkungen | Endpunktübersicht ist nicht ausgefüllt |
Aktiver Wirkstoff
Cefepim/Enmetazobactam
Zweckmäßige Vergleichstherapie
k. A.
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
- Komplizierte Harnwegsinfektionen (complicated urinary tract infections, cUTI), einschließlich Pyelonephritis,
- Nosokomiale Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator associated pneumonia, VAP),
- Behandlung von Patienten mit Bakteriämie, die im Zusammenhang mit einer der oben genannten Infektionen auftritt oder wenn ein entsprechender Zusammenhang vermutet wird.
Es wurden drei Patientengruppen gemäß den einzelnen Anwendungsgebieten gebildet.
Der Zusatznutzen von Cefepim/Enmetazobactam wird für jede der Patientengruppen wie folgt bewertet:
Der Zusatznutzen gilt als belegt.
Für das Arzneimittel Exblifep mit der Wirkstoffkombination Cefepim/Enmetazobactam wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2024 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach §35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach §35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
Datenstand: 29.10.2026