Erivedge
Vismodegib
ATC-Gruppe L01XJ Hedgehog-Signalweg-Inhibitoren
Übersicht der Subpopulationen
2 Subpopulationen mit unterschiedlichem Ergebnis
- Gering (b)
- Ist nicht belegt (a)
| Übersicht der Subpopulationen | Patientengruppen | Zusatznutzen | Aussagesicherheit | Mortalität | Morbidität | Lebensqualität | Nebenwirkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Erwachsene Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom | Ist nicht belegt | – | Nicht bewertbar | Nicht bewertbar | Nicht bewertbar | Nicht bewertbar |
| b) | Erwachsene Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation… | Gering | Anhaltspunkt | Nicht bewertbar | Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit | Nicht bewertbar | Negativer Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit |
So lesen Sie die Symbole
- ↑↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- ↑ positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↔ kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
- ↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
- ↓↓ negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
- n.b.: nicht bewertbar
- Ø Es liegen keine Daten vor
Anwendungsgebiet
Erivedge wird angewendet bei erwachsenen Patienten mit: • symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom • lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, bei denen eine Operation oder Strahlentherapie nicht geeignet ist.
Subpopulation a)
Ist nicht belegt
↑ Zurück zur ÜbersichtErwachsene Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Best-Supportive-Care:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering
- Nicht quantifizierbar
- Ist nicht belegt: Es ist kein Zusatznutzen belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
|---|---|---|
| Morbidität | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
| Lebensqualität | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
| Nebenwirkungen | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
Aktiver Wirkstoff
Vismodegib
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Best Supportive Care
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um die erneute Nutzenbewertung des Arzneimittels Erivedge mit dem Wirkstoff Vismodegib aufgrund des Ablaufes der Befristung des Beschlusses vom 6. Februar 2014.
Der Wirkstoff Vismodegib wird angewendet bei erwachsenen Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom und mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, bei denen eine Operation oder Strahlentherapie nicht geeignet ist.
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden folgende Patientengruppen unterschieden:
Die vom G-BA bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie für die Patientengruppe a) lautet:
„Best-Supportive Care“.
Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Zur Folgebewertung von Vismodegib wurden vom pharmazeutischen Unternehmer die in den Befristungsauflagen geforderten aktuellen Datenschnitte der interventionellen Phase-II-Studien ERIVANCE (SHH4476g; 30-Monats-Update vom 30. Mai 2013), STEVIE (MO25616; Datenschnitt mit 500 Patienten vom 6. November 2013) vorgelegt. Darüber hinaus wird die im ersten Dossier vorgelegte Phase-II-Studie US-EAP (SHH4811g) und die Phase-I-Studie SHH3925g erneut abgebildet. Die vier Interventionsstudien sind für den Nachweis des Zusatznutzens in der Teilpopulation „Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom“ nicht geeignet, da die Einschlusskriterien nicht dieser Zielpopulation entsprechen. Gemäß Fachinformation ist Vismodegib zur Behandlung des symptomatischen metastasierten Basalzellkarzinoms (BCC) zugelassen. Laut Einschlusskriterien der Studien wurden lediglich Patienten mit histologisch bestätigtem metastasiertem Basalzellkarzinom ohne Berücksichtigung der Symptomatik untersucht. Im Dossier wurden die Daten zu allen Patienten mit metastasiertem Basalzellkarzinom dargestellt, jedoch wurde eine separate Betrachtung der Patienten mit symptomatischer Metastasierung vom pharmazeutischen Unternehmer im aktuellen Dossier aufgrund der unklaren Abgrenzung von Patienten mit symptomatischem metastasierendem BCC und Patienten mit asymptomatisch metastasierendem BCC erneut nicht dargestellt. Folglich liegen keine verwertbaren Daten für die Ableitung eines Zusatznutzens für diese Teilpopulation vor.
Der Wirkstoff Vismodegib wird angewendet bei erwachsenen Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom und mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, bei denen eine Operation oder Strahlentherapie nicht geeignet ist.
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden folgende Patientengruppen unterschieden:
- Erwachsene Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom
- Erwachsene Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist
Die vom G-BA bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie für die Patientengruppe a) lautet:
„Best-Supportive Care“.
Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Zur Folgebewertung von Vismodegib wurden vom pharmazeutischen Unternehmer die in den Befristungsauflagen geforderten aktuellen Datenschnitte der interventionellen Phase-II-Studien ERIVANCE (SHH4476g; 30-Monats-Update vom 30. Mai 2013), STEVIE (MO25616; Datenschnitt mit 500 Patienten vom 6. November 2013) vorgelegt. Darüber hinaus wird die im ersten Dossier vorgelegte Phase-II-Studie US-EAP (SHH4811g) und die Phase-I-Studie SHH3925g erneut abgebildet. Die vier Interventionsstudien sind für den Nachweis des Zusatznutzens in der Teilpopulation „Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom“ nicht geeignet, da die Einschlusskriterien nicht dieser Zielpopulation entsprechen. Gemäß Fachinformation ist Vismodegib zur Behandlung des symptomatischen metastasierten Basalzellkarzinoms (BCC) zugelassen. Laut Einschlusskriterien der Studien wurden lediglich Patienten mit histologisch bestätigtem metastasiertem Basalzellkarzinom ohne Berücksichtigung der Symptomatik untersucht. Im Dossier wurden die Daten zu allen Patienten mit metastasiertem Basalzellkarzinom dargestellt, jedoch wurde eine separate Betrachtung der Patienten mit symptomatischer Metastasierung vom pharmazeutischen Unternehmer im aktuellen Dossier aufgrund der unklaren Abgrenzung von Patienten mit symptomatischem metastasierendem BCC und Patienten mit asymptomatisch metastasierendem BCC erneut nicht dargestellt. Folglich liegen keine verwertbaren Daten für die Ableitung eines Zusatznutzens für diese Teilpopulation vor.
Subpopulation b)
GeringAnhaltspunkt
↑ Zurück zur ÜbersichtErwachsene Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist
Zusatznutzen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Best-Supportive-Care:
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.
- Beleg
- Hinweis
- Anhaltspunkt: Eine kleine Studie, Studie mit relevanten Unsicherheiten, indirekte Vergleiche, historische Kontrollen etc. liegt vor
- Erheblich
- Beträchtlich
- Gering: Bisher nicht erreichte moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens: Verringerung von nicht schwerwiegenden Symptomen, relevante Vermeidung von Nebenwirkungen
- Nicht quantifizierbar
- Ist nicht belegt
- Geringerer Nutzen
Endpunktübersicht
| Mortalität | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
|---|---|---|
| Morbidität | Positiver Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit | Vorteil im Endpunkt "Objektives Ansprechen" |
| Lebensqualität | Nicht bewertbar | Es liegen keine geeigneten Daten vor. |
| Nebenwirkungen | Negativer Effekt bei niedriger oder unklarer Aussagesicherheit | Nachteile in den Endpunkten UE (CTCAE Grad ≥3), "Therapieabbruch aufgrund UE" sowie "Therapie-assoziierte Todesfälle". |
Aktiver Wirkstoff
Vismodegib
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Best Supportive Care
Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BAs
In dem zu betrachtenden Anwendungsgebiet wurden folgende Patientengruppen unterschieden:
Die vom G-BA bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie lautet:
„Best-Supportive Care“.
Für die erneute Nutzenbewertung von Vismodegib nach Fristablauf liegen Ergebnisse zur Mortalität, Morbidität, Lebensqualität und Nebenwirkungen vor. Die Auflagen der Befristung des Erstbeschlusses vom 6. Februar 2014 wurden weitestgehend erfüllt, wenngleich die Daten auf Läsionsebene unvollständig sind und die IRF-bewerteten Einzeldaten zum Endpunkt „Objektives Ansprechen“ lediglich zum final-konfirmatorischen Datenschnitt und nicht zu späteren Datenschnitten der Studie ERIVANCE vorgelegt wurden, wodurch die Dauer des Ansprechens nur näherungsweise ermittelt werden kann. Die neu vorgelegten, größtenteils vollständigen Ergebnisse zum Endpunkt „Objektives Ansprechen“ zeigen ein in der vorliegenden Therapiesituation vergleichsweise gutes klinisches Ansprechen von relevanter Dauer bei Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, das in diesem relevanten Ausmaß in der vorliegenden Indikation als patientenrelevant betrachtet wird und mit ausreichender Sicherheit zur Nutzenbewertung herangezogen werden kann. Diese positiven Effekte stehen jedoch belastenden Nebenwirkungen (CTCAE Grad ≥ 3) und einer relevanten Rate an Therapieabbrüchen aufgrund unerwünschter Ereignisse sowie den mit der Therapie assoziierten Todesfällen gegenüber. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen medizinischer Sachverständiger sowie der hier vorliegenden Therapiesituation gelangt der G-BA zu dem Ergebnis, dass die patientenrelevanten positiven Effekte im erzielten Tumoransprechen die schweren Nachteile, die über die Zeit teils leicht anstiegen und teils konstant blieben, überwiegen.
Der Nutzenbewertung liegt lediglich eine einarmige, offene, abgeschlossene Phase-II Studie zugrunde. Aufgrund der geringen Anzahl der Patienten in der Zielpopulation und der limitierten Datengrundlage zu den patientenrelevanten Endpunkten, der fehlenden Kontrollgruppe und der limitierten Aussagekraft des historischen Vergleichs besteht ein hohes Verzerrungspotenzial für die beobachteten Effekte, so dass maximal ein Anhaltspunkt hinsichtlich der Aussagesicherheit abgeleitet werden kann.
In der Gesamtschau stuft der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens von Vismodegib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Best-Supportive-Care für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist, unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung unter Abwägung der Nebenwirkungen daher insgesamt als gering ein.
- Erwachsene Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom
- Erwachsene Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist
Die vom G-BA bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie lautet:
„Best-Supportive Care“.
Für die erneute Nutzenbewertung von Vismodegib nach Fristablauf liegen Ergebnisse zur Mortalität, Morbidität, Lebensqualität und Nebenwirkungen vor. Die Auflagen der Befristung des Erstbeschlusses vom 6. Februar 2014 wurden weitestgehend erfüllt, wenngleich die Daten auf Läsionsebene unvollständig sind und die IRF-bewerteten Einzeldaten zum Endpunkt „Objektives Ansprechen“ lediglich zum final-konfirmatorischen Datenschnitt und nicht zu späteren Datenschnitten der Studie ERIVANCE vorgelegt wurden, wodurch die Dauer des Ansprechens nur näherungsweise ermittelt werden kann. Die neu vorgelegten, größtenteils vollständigen Ergebnisse zum Endpunkt „Objektives Ansprechen“ zeigen ein in der vorliegenden Therapiesituation vergleichsweise gutes klinisches Ansprechen von relevanter Dauer bei Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, das in diesem relevanten Ausmaß in der vorliegenden Indikation als patientenrelevant betrachtet wird und mit ausreichender Sicherheit zur Nutzenbewertung herangezogen werden kann. Diese positiven Effekte stehen jedoch belastenden Nebenwirkungen (CTCAE Grad ≥ 3) und einer relevanten Rate an Therapieabbrüchen aufgrund unerwünschter Ereignisse sowie den mit der Therapie assoziierten Todesfällen gegenüber. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen medizinischer Sachverständiger sowie der hier vorliegenden Therapiesituation gelangt der G-BA zu dem Ergebnis, dass die patientenrelevanten positiven Effekte im erzielten Tumoransprechen die schweren Nachteile, die über die Zeit teils leicht anstiegen und teils konstant blieben, überwiegen.
Der Nutzenbewertung liegt lediglich eine einarmige, offene, abgeschlossene Phase-II Studie zugrunde. Aufgrund der geringen Anzahl der Patienten in der Zielpopulation und der limitierten Datengrundlage zu den patientenrelevanten Endpunkten, der fehlenden Kontrollgruppe und der limitierten Aussagekraft des historischen Vergleichs besteht ein hohes Verzerrungspotenzial für die beobachteten Effekte, so dass maximal ein Anhaltspunkt hinsichtlich der Aussagesicherheit abgeleitet werden kann.
In der Gesamtschau stuft der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens von Vismodegib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Best-Supportive-Care für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist, unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung unter Abwägung der Nebenwirkungen daher insgesamt als gering ein.
Datenstand: 29.10.2026